Skip to main content

Rechtliche Verhältnisse

Name

Wasser- und Abwasserzweckverband Parchim-Lübz

Sitz

Neuhofer Weiche 53 in 19370 Parchim

Gegenstand des Zweckverbandes

Der Verband erfüllt die durch seine Verbandsmitglieder übertragenen Aufgaben der Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung (Schmutzwasser und Niederschlagswasser). Der Verband dient dem öffentlichen Wohl. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Das Verbandsgebiet umfasst das geografische Gebiet der Verbandsmitglieder.

Satzung

Die Rechtsverhältnisse des Verbandes sind geregelt in der geltenden Fassung der Verbandssatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Parchim-Lübz.

Geschäftsjahr

Vom 1. Januar bis zum 31. Dezember eines Jahres.

Mitglieder

Der Wasser- und Abwasserzweckverband Parchim-Lübz hat 30 Mitgliedsgemeinden (Stand: 31.12.2018).

Organe des Zweckverbandes

Der Verband hat gemäß § 4 der Verbandssatzung folgende Organe:
  • die Verbandsversammlung
  • der Verbandsvorsteher

Verbandsversammlung

Regelungen zur Verbandsversammlung finden sich den §§ 5 bis 6 der Verbandssatzung. Die Verbandsversammlung besteht aus den Bürgermeistern der verbandsangehörigen Städte und Gemeinden. Sie beschließt als oberstes Organ über alle wichtigen Belange des Verbandes, soweit sie diese nicht auf den Verbandsvorstand/Verbandsvorsteher entsprechend der Satzung übertragen hat. Die Verbandsversammlung wählt aus dem Kreis ihrer Mitglieder den Verbandsvorsteher sowie dessen zwei Stellvertreter. Die Mitglieder der Verbandsversammlung sind ehrenamtlich tätig.

Verbandsvorsteher

Der Verbandsvorsteher ist gesetzlicher Vertreter des Zweckverbandes und übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus. Er bereitet die Beschlüsse des Verbandsvorstandes vor und führt diese sowie die Beschlüsse der Verbandsversammlung aus. Darüber hinaus entscheidet er in allen Angelegenheiten innerhalb des genehmigten Wirtschaftsplanes. Er hat die Verbandsversammlung und den Verbandsvorstand über alle wichtigen Geschäftsvorgänge zu unterrichten. Der Verbandsvorsteher nimmt zugleich die Aufgabe des Vorsitzenden der Verbandsversammlung wahr und die Stellvertreter des Verbandsvorstehers nehmen zugleich die Aufgabe der Stellvertreter des Vorsitzenden der Verbandsversammlung wahr.

Verbandsvorstand

Der Verbandsvorstand ist in § 9 der Verbandssatzung geregelt. Der Verbandsvorstand, der von der Verbandsversammlung gewählt wird, hat die Aufgabe, die Tätigkeit des Verbandsvorstehers zu überwachen. Darüber hinaus befindet der Verbandsvorstand über Angelegenheiten, deren Beschlussfassungen nicht der Verbandsversammlung vorbehalten sind und die nicht auf den Verbandsvorsteher übertragen wurden.